Im Gesetz über das Sachverständigenwesen Nr. 6754 vom 3.11.2016 sind in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe (ı) „die Festlegung der Qualifikationen, die juristische Personen des Privatrechts, die als Sachverständige tätig werden, und die Personen, die innerhalb dieser juristischen Personen als Sachverständige arbeiten, erfüllen müssen“ sowie in Buchstabe (i) „die Festlegung der Haupt- und Teilspezialisierungsbereiche sowie der Zuständigkeitsbereiche der juristischen Personen des Privatrechts, die als Sachverständige tätig werden“ als Aufgaben der Abteilung für Sachverständigenwesen aufgeführt. In Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe (e) des Gesetzes gehört es zudem zu den Aufgaben der Regionalkammern für Sachverständigenwesen, „juristischen Personen des Privatrechts die Erlaubnis zur Ausübung von Sachverständigentätigkeiten zu erteilen, diese zu widerrufen sowie deren Tätigkeiten und Gutachten im Zusammenhang mit dem Sachverständigenwesen zu prüfen“.
Gemäß den genannten Bestimmungen wurden von unserer Abteilung die Anforderungen an juristische Personen des Privatrechts, die Sachverständigendienstleistungen erbringen, und an die Personen, die in diesen juristischen Personen als Sachverständige tätig sind, sowie die Verfahren und Grundsätze für deren Eintragung in das Register und die Liste festgelegt.
Um die Bekanntmachung über die Verfahren und Grundsätze für die Erbringung von Sachverständigendienstleistungen durch juristische Personen des Privatrechts aufzurufen, klicken Sie bitte hier.