Vom Ministerium für Handel: Verordnung über Genossenschaftliche Bildung
ERSTER ABSCHNITT – Zweck, Anwendungsbereich, Grundlage und Definitionen
Zweck
ARTIKEL 1 – (1) Zweck dieser Verordnung ist die Regelung der Dauer, der Themen, der Verfahren und Grundsätze des Genossenschaftsbildungsprogramms, das vom Ministerium für Handel oder von vom Ministerium autorisierten Institutionen für ordentliche oder stellvertretende Mitglieder der Vorstände und Aufsichtsräte von Genossenschaften und deren Dachorganisationen, die anhand von Kriterien wie Tätigkeitsbereich, Mitgliederzahl und Umsatz bestimmt werden, angeboten wird.
Anwendungsbereich
ARTIKEL 2 – (1) Diese Verordnung regelt den Prozess der Genossenschaftsausbildung für ordentliche und stellvertretende Mitglieder von Vorständen und Aufsichtsräten von Genossenschaften und Dachorganisationen, die nach Kriterien wie Tätigkeitsbereich, Mitgliederzahl und Umsatz bestimmt werden, gemäß:
- Artikel 55 und 65, dritter Absatz, des Genossenschaftsgesetzes Nr. 1163 vom 24.04.1969,
- Artikel 20, erster Absatz, des Gesetzes über landwirtschaftliche Kreditgenossenschaften und Verbände Nr. 1581 vom 18.04.1972,
- Artikel 8, zweiter Absatz, des Gesetzes über landwirtschaftliche Verkaufsgenossenschaften und Verbände Nr. 4572 vom 01.06.2000.
Grundlage
ARTIKEL 3 – (1) Diese Verordnung wurde auf Grundlage der dritten Absätze der Artikel 55 und 65 des Gesetzes Nr. 1163, Artikel 20, erster Absatz des Gesetzes Nr. 1581, und Artikel 8, zweiter Absatz des Gesetzes Nr. 4572 erstellt.
Definitionen
ARTIKEL 4 – (1) In dieser Verordnung:
a) Ministerium: das Ministerium für Handel,
b) Ausbilder: die Person, die die Genossenschaftsausbildung durchführt,
c) Bildungsträger: Universitäten, Berufsorganisationen mit öffentlichem Status und Dachorganisationen von Genossenschaften, die unter einem Protokoll mit dem Ministerium zur Ausbildung befugt sind,
d) Aktive Genossenschaft: Genossenschaften und Dachorganisationen, die gemäß Artikel 81 des Gesetzes Nr. 1163 nicht aufgelöst wurden,
e) Generaldirektion: Generaldirektion für Handwerker, Gewerbetreibende und Genossenschaften,
f) Provinzdirektion: für landwirtschaftliche Genossenschaften die Provinzdirektion für Landwirtschaft und Forsten; für Wohnungsbaugenossenschaften die Provinzdirektion für Umwelt, Stadtentwicklung und Klimawandel; für andere Genossenschaften die Provinzdirektion für Handel,
g) Zuständiges Ministerium: Ministerium für Landwirtschaft und Forsten für landwirtschaftliche Genossenschaften; Ministerium für Umwelt, Stadtentwicklung und Klimawandel für Wohnungsbaugenossenschaften; Ministerium für Handel für andere Genossenschaften,
h) Gesetz: Genossenschaftsgesetz Nr. 1163,
i) Genossenschaft: Genossenschaften und deren Dachorganisationen, die nach den Gesetzen Nr. 1163, Nr. 1581 und Nr. 4572 tätig sind,
j) Genossenschaftliches Informationssystem (KOOPBIS): Informationssystem gemäß Artikel 5 des Gesetzes,
k) Genossenschaftsausbildung: Ausbildung, die für ordentliche oder stellvertretende Mitglieder von Vorständen oder Aufsichtsräten erforderlich ist, wie in dieser Verordnung festgelegt,
l) Protokoll: schriftliches Dokument, das zwischen dem Bildungsträger und dem Ministerium unterzeichnet wird, um die Ausbildung zu autorisieren,
m) Mitglied: ordentliche und stellvertretende Mitglieder der Vorstände von Genossenschaften und Dachorganisationen gemäß den einschlägigen Gesetzen.
ZWEITER ABSCHNITT – Genossenschaftsausbildung und Voraussetzungen
Genossenschaften, deren Mitglieder der Ausbildungspflicht unterliegen
ARTIKEL 5 – (1) Mitglieder aktiver Genossenschaften, die eines der folgenden Kriterien erfüllen, unterliegen der Ausbildungspflicht:
a) Kredit- und Bürgschaftsgenossenschaften für Handwerker und Gewerbetreibende, landwirtschaftliche Verkaufsgenossenschaften, landwirtschaftliche Kreditgenossenschaften und Rübenbauergenossenschaften,
b) Genossenschaften im Bauwesen, Tourismusentwicklung und Immobilienmanagement mit Baugenehmigung und 50 oder mehr Mitgliedern,
c) Genossenschaften im Transportwesen mit 50 oder mehr Mitgliedern,
d) Genossenschaften mit einem Nettoumsatz von 20 Millionen Türkischen Lira oder mehr, unabhängig vom Tätigkeitsbereich,
e) Genossenschaften mit 1.000 oder mehr Mitgliedern, unabhängig vom Tätigkeitsbereich.
(2) Für die Kriterien in den Buchstaben (b), (c), (d) und (e) ist das Datum der Generalversammlung, bei der die Wahl erfolgt, maßgeblich.
Teilnehmer an der Genossenschaftsausbildung
ARTIKEL 6 – (1) Mitglieder der in Artikel 5 genannten Genossenschaften müssen die Genossenschaftsausbildung spätestens 9 Monate nach ihrer Wahl abschließen.
(2) Mitglieder, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet wurden, müssen keine neue Ausbildung absolvieren, wenn sie in Dachorganisationen oder anders gearteten Genossenschaften tätig werden.
(3) Personen gemäß Artikel 16(1)(c) und (ç) sind von der Ausbildung befreit.
Bewerbung zur Genossenschaftsausbildung
ARTIKEL 7 – (1) Personen, die die Genossenschaftsausbildung absolvieren müssen, bewerben sich beim Bildungsträger mit den erforderlichen Informationen und Unterlagen entsprechend der Art der Ausbildung.
(2) Die Ausbildungsgebühr ist von den Teilnehmern selbst zu zahlen und kann nicht von der Genossenschaft zurückgefordert werden.
Dauer und Form der Genossenschaftsausbildung
ARTIKEL 8 – (1) Die Dauer der Ausbildung wird vom Ministerium festgelegt. Das Programm umfasst mindestens 40 Unterrichtsstunden, darunter 30 Stunden Kernfächer und 10 Stunden Ergänzungsfächer. Jede Unterrichtsstunde dauert 50 Minuten. Mindestens 4/5 der Gesamtstunden müssen absolviert werden.
(2) Die Ausbildung kann persönlich oder als Fernunterricht erfolgen.
Prinzipien des Fernunterrichts
ARTIKEL 9 – (1) Systeme für Fernunterricht müssen:
a) auf mehreren Plattformen lauffähig, wiederverwendbar mit verschiedenen Sets, verwaltbar und überwacht, leicht zugänglich, robust und nutzerfreundlich sein,
b) interaktive und synchrone Teilnahme ermöglichen,
c) Logins, Aufenthaltsdauer und Fortschritt der Teilnehmer aufzeichnen, überwachen und berichtbar machen.
Themen der Genossenschaftsausbildung
ARTIKEL 10 – (1) Die Themen werden vom Ministerium nach Rücksprache mit den zuständigen Ministerien festgelegt.
(2) Das Programm umfasst mindestens die Kern- und Ergänzungsfächer gemäß Anhang-1.
(3) Zusätzliche Themen können durch Protokoll entsprechend dem Tätigkeitsbereich der Genossenschaft bestimmt werden.
Teilnahmebescheinigung
ARTIKEL 11 – (1) Teilnehmer, die die Ausbildung abgeschlossen haben, erhalten vom Bildungsträger eine Teilnahmebescheinigung für die Genossenschaftsausbildung.
(2) Die Bescheinigung enthält den vollständigen Namen des Teilnehmers, die Personalausweisnummer, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer, Zertifikatsnummer und andere relevante Angaben.
Annullierung der Bescheinigung
ARTIKEL 12 – (1) Wird festgestellt, dass falsche Angaben gemacht, eine gefälschte Bescheinigung verwendet oder die Voraussetzungen für den Erhalt der Bescheinigung nicht erfüllt wurden, wird die Teilnahmebescheinigung vom Ministerium sofort annulliert und das zuständige Ministerium informiert.
(2) Die Annullierung wird dem Antragsteller schriftlich durch die ausstellende Behörde mit Begründung mitgeteilt.
Gültigkeitsdauer und Erneuerung
ARTIKEL 13 – (1) Die Gültigkeit der Teilnahmebescheinigung beträgt 8 Jahre.
(2) Nach Ablauf dieser Frist müssen Mitglieder, die weiterhin tätig sein möchten, innerhalb von 9 Monaten an einer Auffrischungsausbildung von mindestens 10 Stunden in vom Ministerium festgelegten Themen teilnehmen. Die erneuerte Bescheinigung ist erneut 8 Jahre gültig.
VIERTER ABSCHNITT – Bildungsträger und zu unterzeichnendes Protokoll
Bildungsträger und Bewerbungsverfahren
ARTIKEL 14 – (1) Die Genossenschaftsausbildung wird vom Ministerium oder einem vom Ministerium autorisierten Bildungsträger durchgeführt.
(2) Nicht autorisierte Institutionen dürfen keine Ausbildung anbieten.
(3) Bildungsträger bewerben sich schriftlich beim Ministerium und legen dabei das Ausbildungsprogramm, die Ausbildungsinhalte, Dauer, Qualifikationen der Trainer, physische oder digitale Lernumgebung, Internetinfrastruktur und Gebühren dar.
(4) Nach Genehmigung wird die Ausbildung im Rahmen eines Protokolls für maximal 4 Jahre autorisiert.
(5) Die Gebührenordnung wird jährlich dem Ministerium vorgelegt. Das Ministerium kann Anpassungen verlangen, falls die Gebühren zu hoch oder zu niedrig sind.
(6) Bewerbungen werden innerhalb eines Monats geprüft und schriftlich beantwortet.
(7) Vom Ministerium erhobene Gebühren werden als Haushaltsmittel verbucht.
Verantwortlichkeiten des Bildungsträgers
ARTIKEL 15 – (1) Der Bildungsträger ist verantwortlich für:
a) Festlegung von Zeitplan, Programm und Kapazitäten,
b) Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten, Werkzeuge und Materialien,
c) Einreichung von Unterrichtsunterlagen mindestens 15 Tage vor Programmbeginn,
d) Sicherstellung qualifizierter Ausbilder mit ausreichendem Wissen, Lehrfähigkeiten und Kommunikationskompetenz,
e) Jährliche Berichterstattung über die durchgeführten Schulungen.
Qualifikationen der Ausbilder
ARTIKEL 16 – (1) Ausbilder müssen mindestens eine der folgenden Qualifikationen besitzen:
a) Promotion in Rechts-, Politikwissenschaften, Wirtschafts- oder Verwaltungswissenschaften,
b) Master- oder Doktorabschluss in Genossenschaftswesen,
c) Mindestens 5 Jahre Tätigkeit als Prüfer im Ministerium oder in leitenden Positionen in der Generaldirektion,
d) Mindestens 8 Jahre Tätigkeit in leitenden oder prüfungsrelevanten Positionen in Genossenschaftsdachorganisationen.
Verantwortlichkeiten des Ministeriums
ARTIKEL 17 – (1) Das Ministerium veröffentlicht Bekanntmachungen zu Programmen, Schulungen und Seminaren auf seiner Website und unterstützt die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen.
(2) Die Ausbildungsabschlüsse werden im KOOPBIS erfasst.
Verantwortlichkeiten der Protokollparteien
ARTIKEL 18 – (1) Ministerium und Bildungsträger handeln innerhalb ihrer Befugnisse und Verantwortlichkeiten.
(2) Der Bildungsträger erfasst die Teilnehmerdaten im KOOPBIS und übermittelt bis Ende Januar die Daten des Vorjahres schriftlich an das Ministerium.
FÜNFTER ABSCHNITT – Verschiedene und Schlussbestimmungen
Überwachung der Genossenschaftsausbildung
ARTIKEL 19 – (1) Die Provinzdirektionen überwachen, ob Mitglieder die Ausbildung rechtzeitig abgeschlossen haben und informieren diejenigen schriftlich, die die Anforderungen nicht erfüllen.
Status der bestehenden Mitglieder
VORLÄUFIGER ARTIKEL 1 – (1) Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im Amt sind, sind bis zur ersten Wahl von der Ausbildungspflicht befreit. Die 9-Monatsfrist beginnt für Mitglieder, die nach dem 31.12.2022 gewählt werden.
Befreiung
VORLÄUFIGER ARTIKEL 2 – (1) Mitglieder, die vor Veröffentlichung an dem E-Zertifikatsprogramm des Ministeriums (KOOP-ES) teilgenommen haben, sind für 8 Jahre von der Ausbildungspflicht befreit. Danach ist die Teilnahme an Auffrischungskursen verpflichtend.
Inkrafttreten
ARTIKEL 20 – (1) Diese Verordnung tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft.
Vollzug
ARTIKEL 21 – (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung werden vom Handelsminister vollzogen.