Gutachterhonorar
ARTIKEL 4
(1) Das Gutachterhonorar ist die Zahlung, die dem Gutachter für die aufgewendete Zeit und Mühe gezahlt wird.
Auslagen
ARTIKEL 5
(1) Vom Gutachter im Zusammenhang mit der Aufgabe entstandene Kosten für Untersuchung, Transport, Unterkunft, Verpflegung und sonstige übliche Auslagen werden gegen Nachweis gesondert erstattet. Zahlungen erfolgen unter Berücksichtigung der Marktpreise, und die vorgelegten Unterlagen werden in der Akte aufbewahrt.
Gutachterhonorare für natürliche Personen
ARTIKEL 6
(1) Die nach diesem Tarif an natürliche Personen zu zahlenden Gutachterhonorare sind nachfolgend aufgeführt:
Gebührentarif
| Für Angelegenheiten in Vollstreckungs- und Konkursämtern sowie Verkaufsstellen |
1100,00TL |
| Für Fälle in Friedens- und Verbraucherschutzgerichten |
1100,00TL |
| Für Fälle in Vollstreckungs- und Strafvollstreckungsgerichten |
1100,00TL |
| Für Fälle in Zivilgerichten erster Instanz |
1820.00TL |
| Für Fälle in Familien-, Arbeits- und Katastergerichten |
1460.00TL |
| Für Fälle in Handels- und gewerblichen Schutzrechtsgerichten |
2200,00TL |
| Für Fälle in Verwaltungs- und Finanzgerichten |
1820.00TL |
| Für Ermittlungen der Staatsanwaltschaft |
1100,00TL |
| Für Fälle in Straf-Friedensgerichten |
1100,00TL |
| Für Fälle in Strafgerichten erster Instanz |
1820.00TL |
| Für Fälle in schweren Strafgerichten |
2200,00TL |
| Für Fälle in regionalen Berufungs- und Verwaltungsgerichten |
2320,00TL |
| Für Fälle am Kassationsgericht und Staatsrat als Gericht erster Instanz |
2930.00TL |
Gutachterhonorare für juristische Personen des Privatrechts
ARTIKEL 7
(1) Nach diesem Tarif wird juristischen Personen des Privatrechts für die in Artikel 6 aufgeführten Fälle 3000,00 TL gezahlt.
Erhöhung der im Tarif angegebenen Honorare
ARTIKEL 8
(1) Die beauftragende Stelle kann von Amts wegen oder auf Antrag die in diesem Tarif festgelegten Gutachterhonorare unter Berücksichtigung der folgenden Punkte erhöhen, im Einklang mit dem normalen Lebensablauf und dem verfassungsmäßigen Recht auf Rechtsverfolgung:
a) Qualifikation des Gutachters oder Schwierigkeiten bei der Beschaffung eines Gutachters im relevanten Fachgebiet.
b) Art des Streits und Wert des Streitgegenstandes.
c) Umfang der Akte und Anlagen.
ç) Zeit, die der Gutachter benötigt, um den Einsatzort zu erreichen.
d) Zeitaufwand für die Untersuchung.
e) Falls eine Ortsbesichtigung erforderlich ist, die dafür aufgewendete Zeit.
Reduzierung der im Tarif angegebenen Honorare
ARTIKEL 9
(1) Die beauftragende Stelle kann die in diesem Tarif festgelegten Gutachterhonorare reduzieren, wenn die Art der Arbeit dies erfordert.
Gutachterhonorar für Serienakten
ARTIKEL 10
(1) In Serienakten, die keine gesonderte Untersuchung erfordern, kann das Gutachterhonorar nach diesem Tarif von der beauftragenden Stelle je nach Art der Arbeit reduziert werden.
Gutachterhonorar für Zusatzberichte
ARTIKEL 11
(1) Wenn über die in der Beauftragung festgelegten Fragen hinaus zusätzliche Informationen verlangt werden, kann dem Gutachter eine zusätzliche Vergütung je nach Inhalt des Antrags gezahlt werden.
(2) Für die Erstellung eines Zusatzberichts zur Behebung von Mängeln oder Unklarheiten im Gutachten wird keine zusätzliche Vergütung gezahlt.
(3) Wenn eine oder mehrere Fragen der Beauftragung vom Gutachter unbeantwortet bleiben und ein Zusatzbericht verlangt wird, wird keine zusätzliche Vergütung gezahlt.
Vorauszahlung für Auslagen
ARTIKEL 12
(1) Unter Berücksichtigung der Reise- und Unterkunftskosten des Gutachters sowie der für die Berichterstellung erforderlichen Ausgaben kann auf Antrag des Gutachters und nach Genehmigung der beauftragenden Stelle eine Vorauszahlung geleistet werden, die mit dem nach Artikel 5 zu zahlenden Betrag verrechnet wird.
Nichtzahlung von Honoraren
ARTIKEL 13
(1) Wenn ein Bericht entgegen der Beauftragung gemäß Artikel 51 der Gutachterverordnung erstellt wird, kann die beauftragende Stelle entscheiden, keine Zahlung zu leisten oder die Honorare und Auslagen je nach Art des Verstoßes zu reduzieren.
Zahlung der Honorare
ARTIKEL 14
(1) Nach Abzug der Steuern wird der Restbetrag an den Gutachter gezahlt.
(2) Auslagen nach Artikel 5 werden ohne Abzug separat gezahlt.
Anwendbarer Tarif
ARTIKEL 15
(1) Für die Festlegung des Gutachterhonorars gilt der Tarif, der zum Zeitpunkt der Beauftragung in Kraft ist.