Voraussetzungen für die Registrierung im Mediatorenregister
ARTIKEL 16 – Im dritten Absatz des Artikels 253 des Strafprozessgesetzes Nr. 5271 vom 4.12.2004 wurde der Ausdruck „Mediation bei Straftaten und bei hartnäckiger Nachstellung (Artikel 123/A)“ geändert in „Mediation bei Straftaten, hartnäckiger Nachstellung (Artikel 123/A) und Beleidigungsdelikten (zweiter Absatz von Artikel 125)“, der Ausdruck „drei Tage“ im vierten Absatz wurde geändert in „sieben Tage“, am Anfang des fünften Satzes des neunzehnten Absatzes wurde der Satz „Bei erfolgreicher Mediation dürfen für die im Ermittlungsverfahren betreffende Straftat keine Schadensersatzklagen erhoben werden, ausgenommen Schäden, die zum Zeitpunkt der Mediation nicht festgestellt wurden oder nach der Mediation entstehen“ hinzugefügt, und der Ausdruck „Anwälte oder Personen mit juristischer Ausbildung“ im vierundzwanzigsten Absatz wurde geändert in „Absolventen der Rechtsfakultät“.